§ 52a UrhG bildet heute mit zunehmender Durchdringung der Lehre mit E-Medien und Blended Learning-Konzepten die rechtliche Basis für den Einsatz von Auszügen aus urheberrechtlich geschützten Quellen in vielen Bereichen und unterschiedlichen didaktischen Konzepten besonders in der Hochschullehre.